Testierfähigkeit

Nicht selten entbrennt gerade um die Frage nach der Testierfähigkeit beim Erbfall ein Streit.  Die potentiellen sind sich uneinig über die Frage, ob der Erblasser bei der Verfassung des Testaments noch fähig war, die Tragweite seiner Anordnung zu erkennen. Diese Erbauseinandersetzung ist für ein Gericht schwierig zu beurteilen.

Testierfähigkeit feststellen warum?

Der Streit um die Testierfähigkeit entbrennt ganz besonders dann, wenn ein Erblasser noch kurz vor seinem Versterben sein Testament geändert hat. Wenn er noch dazu die vorher bestandenen Erbaussichten geschmälert oder potentielle Erben vielleicht sogar enterbt hat.

Der Enterbte argumentiert meist, mit einer in letzter Zeit nachlassenden Geisteskraft des Erblassers. Es könnte auch behaupten, ein Dritter habe dies zudem noch schamlos zu seinem Vorteil ausgenutzt. Es ist immer schwer für ein Gericht, dies im nach hinein zu beweisen oder zu widerlegen, wenn der Erblasser tatsächlich nicht mehr testierfähig war ist seine letzte Verfügung damit definitiv unwirksam.

Testierfähigkeit – Beweislage

Besonders raffinierte potenzielle Erben könnten auch versuchen, um ihr Erbe zu sichern, die Beweislage schon vor dem Ableben eines Erblassers zu ihren Gunsten zu sichern. Übergangene Erben machen den Einwand der Testierunfähigkeit gerne einmal geltend. Der Erblasser soll wegen einer geistigen Störung nicht testierfähig gewesen sein. Sie wissen genau, dass das ihnen zum Nachteil gereichende Testament in diesem Fall ungültig ist.

Die Testierfähigkeit ist hauptsächlich an das Mindestalter von 16 Jahren und auch an bestimmte körperliche und geistige Störungen (gemäß § 2229 Abs. 4 BGB) gebunden. Der Erblasser darf zudem nicht wegen einer krankhaften Störung des Geistes, einer Geistesschwäche oder unter dem Einfluss Dritter abhängig gewesen sein. In diesem Fall geht der Gesetzgeber davon aus, dass nicht seinen freien Willen ausgedrückt hat, ja dazu gar nicht mehr in der Lage war. Auch hier ist die Beweislage im Einzelfall schwierig.

Testierfähigkeit und die Abwehr von Zweifeln

Wenn die Gültigkeit eines Testaments wegen einer angeblich nicht vorhandenen Testierfähigkeit bezweifelt wird, dann hat der im Testament  eingesetzte Erbe das Recht auf die Feststellung seines Erbrechts.  Dieses Recht kann er lt. § 256 ZPO auch einklagen.

Den Erbschein erhält der Erbe vom örtlich zuständigen Nachlassgericht. Bei berechtigten Zweifeln wird im Verfahren festgestellt, ob ein Erbschein überhaupt ausgestellt werden kann. Gemäß §§ 2358 BGB, 12, 15 FGG ist das Nachlassgericht auch verpflichtet, Ermittlungen anzustellen. Wenn der Sachverhalt umfassend aufgeklärt ist und trotzdem noch Zweifel bleiben, ist nach dem vorhandenen Sachstand zu entscheiden. Eine Testierunfähigkeit muss jedoch ein Ausnahmetatbestand bleiben und das Nachlassgericht  vollkommen überzeugen. Die Beweislast trägt derjenige, der sich auf die Testierunfähigkeit des Erblassers beruft.